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Austrittswunsch

Ein Mitglied kann jederzeit den Austritt aus der Kirche erklären. Laut Kirchenordnung muss die Austrittserklärung schriftlich an den Kirchgemeinderat des Wohnortes erfolgen. Ein Mitglied des Kirchgemeinderates oder die Pfarrerin/ der Pfarrer sucht sodann das Gespräch mit der austrittswilligen Person über die Gründe und die Tragweite eines Austritts.

Die kirchlichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten erlöschen am Tag der Austrittserklärung. Vorbehalten bleiben die staatlichen Vorschriften über die Steuerpflicht.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bleiben Mitglied der Kirche, wenn die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt den Austritt nicht ausdrücklich und schriftlich auch auf sie beziehen.